Raumordnung
Bedeutung der Bodenschätze
Bodenschätze sind eine wesentliche Grundlage für die industrielle Produktion. Eine gesicherte Rohstoffversorgung als unverzichtbare Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Sicherung der Arbeitsplätze liegt im öffentlichen Interesse. Die Raumordnung hat sich, auch im Sinne der nachhaltigen Rohstoffsicherung, dieser Aufgabe angenommen.
Rechtliche Grundlage zur raumordnerischen Steuerung der Gewinnung von Bodenschätzen ist das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015.
Zur Gewinnung von Bodenschätzen enthält das Landesplanungsgesetz (Art. 6 Abs. 2 Nr. 5) Grundsätze, die die Raumordnung beauftragen, die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen.
Die Umsetzung erfolgt in Bayern im Landesentwicklungsprogramm, in den Regionalplänen und in Raumordnungsverfahren im Rahmen von Einzelfallprüfungen.
Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013
Die Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen ist ein wichtiges Anliegen der bayerischen Landesentwicklung. Bereits im Landesentwicklungsprogramm (LEP) von 1976 waren entsprechende Zielsetzungen enthalten. In der seit 1. September 2013 geltenden Fassung des LEP finden sich die Festlegungen zur Sicherung und zum Abbau von Bodenschätzen als Ziele und Grundsätze.
Wichtigstes Ziel ist der verbindliche Auftrag an die Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen in den Regionalplänen zur Sicherung der Rohstoffversorgung und zur Ordnung der Rohstoffgewinnung festzulegen (LEP 5.2.1 (Z)).
Für die Gewinnung von Industriemineralen und metallischen Bodenschätzen sieht das LEP 2013 nun eine bedarfsunabhängige Festlegung in den Regionalplänen vor (LEP 5.2.1 Abs. 2 (Z)). Diese hochwertigen und meist seltenen Rohstoffvorkommen (etwa Seltene Erden, Graphit, Baryt) sind in dem, für eine nachhaltige Raumentwicklung verträglichen, Umfang langfristig und bedarfsunabhängig vor Überplanung und konkurrierenden Nutzungen zu sichern.
Des Weiteren sind verbindliche Ziele enthalten, wonach
- für die Vorranggebiete in den Regionalplänen Festlegungen zu den Folgefunktionen getroffen werden (LEP 5.2.2 Abs. 3 (Z)).
- die Vorranggebiete entsprechend einer vorausschauenden Gesamtplanung möglichst Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt einer Folgefunktion zugeführt werden (LEP 5.2.2 Abs. 2 (G)).
Dabei sollen die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die Gewinnung von Bodenschätzen so gering wie möglich gehalten werden (LEP 5.2.2 Abs. 1 (G)).
Regionalpläne
Die Zuständigkeit für die Umsetzung und Konkretisierung der Vorgaben des LEP liegt bei den Regionalen Planungsverbänden. Ihnen obliegt die Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region.
In Bayern sind in allen 18 Planungsregionen verbindliche Konzepte, das heißt Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze, festgelegt. Die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in den Regionalplänen erfolgt durch zeichnerisch verbindliche Darstellungen für Gebiete mit Vorkommen an Bodenschätzen.
Durch die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Bodenschätze erhält die Rohstoffwirtschaft eine gewisse Planungssicherheit. Eine Änderung, zum Beispiel die Streichung von ausgewiesenen Gebieten, hat deshalb nur dann zu erfolgen, wenn sich die Rechtslage oder die abwägungserhebliche Sachlage geändert hat.
Vorrang- und Vorhaltsgebiete
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen konkurrierenden Nutzungsansprüchen, das heißt hier sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar sind.
In Vorranggebieten ist die Durchführung von Raumordnungsverfahren (ROV) für die Gewinnung von Bodenschätzen in der Regel nicht erforderlich. Im Einzelfall erforderliche Genehmigungsverfahren, etwa nach Berg-, Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrecht, bleiben hiervon unberührt.
In Vorbehaltsgebieten hat die Gewinnung von Bodenschätzen ein besonderes Gewicht, wenn es um die Abwägung mit anderen raumbedeutsamen konkurrierenden Nutzungen geht. Dieses besondere Gewicht ist sowohl im ROV, in der Bauleitplanung als auch im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.
Die Ausweisung von Vorranggebieten bedeutet keinen zeitlichen Vorrang gegenüber einer Rohstoffgewinnung auf Vorbehaltsgebieten. Ferner ist in der Regel auch keine Aussage über die Gewinnung von Bodenschätzen außerhalb dieser Gebiete getroffen. Deshalb kann nicht abgeleitet werden, dass die Rohstoffgewinnung außerhalb von Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten unzulässig ist (keine Negativplanung). Allerdings können für Teilräume Negativziele aufgestellt werden, wenn dieser Teilraum nicht wesentliche Teile der Region umfasst und eine detaillierte Negativprüfung stattgefunden hat. Es besteht auch die Möglichkeit, in die Regionalpläne eine Zielsetzung aufzunehmen, wonach etwa größere Abbauvorhaben vorrangig auf die ausgewiesenen Gebiete konzentriert werden sollen.
Die rechtlichen Grundlagen zu Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie zur Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne finden sich unter Art. 14 ff. BayLplG.
Überlagerungen von Vorrang- und Vorhaltsgebieten
Die Überlagerung von zeichnerisch verbindlichen Darstellungen im Regionalplan, zum Beispiel mit Vorbehaltsgebieten für die Wasserversorgung oder mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten, ist grundsätzlich möglich. Allerdings gilt, dass die auf Regionalplanebene zu erwartenden Konflikte auch hier bewältigt werden müssen. Überlagerungen sollen deshalb auf das notwendige Maß beschränkt und im Einzelfall begründet werden.
Raumordnungsverfahren
Gemäß Art. 24 Abs. 1 BayLplG werden für erheblich überörtliche Vorhaben in der Regel durch die höheren Landesplanungsbehörden Raumordnungsverfahren durchgeführt. Dabei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Belange des Umweltschutzes zu prüfen.